Die vielen angedrohten Bußgelder sollen ja nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz geahndet werden. Da gibt es nur leider einen Haken…
§ 5 OWiG „Räumliche Geltung“
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Bemerkung: „Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt...“ ist der Schlüsselsatz. Das Gesetz bestimmt nämlich nichts anderes!
Frage: „Und wieso?“
Antwort: „Weil der räumliche Geltungsbereich mit der Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nicht mehr gegeben sind.“
Frage: „Und wo steht das?“
Antwort: „Auf der Seite 2622 des Bundesgesetzblattes Jahrgang 2007, Teil 1, Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 und dort im Artikel 57 des „Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23. November 2007!“
Guckst du hier:
Gedanke:
„Ja, wer wendet denn dann ungültige Gesetze an und setzt sie mit Gewalt durch?
So etwas gibt es doch sonst nur in Diktaturen, oder?“