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S.H.A.E.F.

Politik MWP
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Wir veroeffentlichen heute die S.H.A.E.F.-Gesetze, die fuer die Bundesrepublik Treuhandverwaltung in Deutschland und fuer deren Personal (Personalausweis, Art. 25 Grundgesetz) handelsrechtlich als "Allgemeine Geschaeftsbedingungen" weiterhin gueltig sind.

(Auszug)

Rechtsgrundlage fuer die Besatzungsmaechte:
Haager Landkriegsordnung Artikel 43:
Nachdem die gesetzmaessige Gewalt tatsaechlich in die Haende des Besetzenden uebergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhaengenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Moeglichkeit die oeffentliche Ordnung und das oeffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.
Die Alliierten haben demnach zur Aufrechterhaltung der Ordnung Gesetze erlassen, unter anderem die S.H.A.E.F. -Law. Sie haben ihre Verwaltung "Bundesrepublik Treuhandverwaltung alt" und seit 1990 die "Bundesrepublik Treuhandverwaltung neu" (Art. 133 GG) gebildet, die im Interesse der Alliierten zu arbeitet hat und nicht Art 1(2) GG.

Rechtsgrundlage Artikel 48 der Haager Landkriegsordnung:
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des Staates bestehenden Abgaben, Zoelle und Gebuehren, so soll er es moeglichst nach Massgabe der fuer die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwaechst damit fuer ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmaessige Regierung hierzu verpflichtet war.

Überleitungsvertrag
VERTRAG ZUR REGELUNG AUS KRIEG UND BESATZUNG ENTSTANDENER FRAGEN
(in der gemaess Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll ueber die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geaenderten Fassung)
(Auszug der fortgeltenden alliierten Bestimmungen). Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Koenigreich von Grossbritannien und Nordirland und die Franzoesische Republik sind wie folgt uebereingekommen:
Erster Teil
Artikel 2
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmassnahmen der Besatzungsbehoerden oder auf Grund solcher Massnahmen begruendet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Ruecksicht darauf, ob sie in uebereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begruendet oder festgestellt worden sind.

Auszug aus dem gueltigen Gesetzeswerk:
Militaerregierung für Deutschland Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers Gesetz Nr. 52 Sperre und Beaufsichtigung von Vermoegen

Artikel V - Befaehigung der Richter, Staatsanwaelte, Notare und Rechtsanwaelte
8. Niemand ist befaehigt als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt zu amtieren bis er den folgenden Eid leistet:
"Ich schwoere bei Gott dem Allmaechtigen, dass ich die Gesetze jederzeit zu niemandes Vorteil und zu niemandes Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit gegenueber jedermann, ohne Ruecksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder politische ueberzeugung, anwenden und handhaben werde; dass ich die deutschen Gesetze und alle Rechtsvorschriften der Militaerregierung sowohl ihrem Wortlaute als auch ihrem Sinne befolgen werde; und dass ich stets mein Bestes tun werde, um die Gleichheit aller vor dem Gesetze zu wahren. So wahr mir Gott helfe!"

Wer diesen Eid schwoert, ist nicht mehr an frueher von ihm geleistete Diensteide gebunden.

9. Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militaerregierung erhalten hat.

Artikel VIII - Strafen
10. Jeder Verstoss gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird nach Schuldigsprechung des Taeters durch ein Gericht der Militaerregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulaessigen Strafe, einschliesslich der Todesstrafe geahndet.

Artikel IX - Inkrafttreten
11. Dieses Gesetz tritt in dem besetzten Gebiet Deutschlands am Tage der Verkuendung in Kraft.

Im Auftrage der Militaerregierung
Die Bundesrepublik bedient sich u.a. der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH
[Kernsatz: Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (im folgenden Finanzagentur) ist der zentrale Dienstleister fuer die Kreditaufnahme und das Schuldenmanagement des Bundes. Die Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, ist, erfuellt Aufgaben bei der Haushalts- und Kassenfinanzierung des Bundes. ]
Trustee der Bundesrepublik ist das Unternehmen Deutscher Bundestag
Impressum Deutscher Bundestag
Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland
Platz der Republik 1 - 11011 Berlin
Gesetzlicher Vertreter
Prof. Dr. Norbert Lammert, Praesident des Deutschen Bundestages
USt-IdNr. DE 122119035
Bundestag und Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH sind privatrechtliche Unternehmen die auf der Ebene einer BGB-Gesellschaft nach deutschem Recht (Weimarer Republik) gefuehrt werden um das Personal (Personalausweis) als als Buergen des Bundes (Bundesbuerger) bis zum Abschluss eines Friedensvertrages zu steuern.
Der Bundestag machte keine "deutschen Gesetze" sondern er unterliegt "deutschen Gesetzen" die auf der Weimarer Verfassung aufbauen.
Schwarz-Rot-Gold sind nach die National-Farben der Flagge des "Deutschen Reiches".

Link zum volständigen S.H.A.E.F.


 

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