Kleine Anfrage der Abg. Stefan Räpple und Dr. Christina Baum AfD
Staatsangehörigkeitsausweis
Wir fragen die Landesregierung:
Drucksache 16 / 4136 - Eingang: 14.06.2018
- Wie viele Einwohner Baden-Württembergs besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit?
- Wie werden die Anzahl und die Identität der deutschen Staatsangehörigen im Land Baden-Württemberg erfasst?
- Wie viele Einwohner Baden-Württembergs besitzen einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis?
- Wie viele Staatsangehörigkeitsausweise wurden in Baden-Württemberg insgesamt, aufgeschlüsselt nach den Jahren der Vergabe, ausgestellt?
- Welche Maßnahmen wird die Landesregierung unternehmen, um die deutschen Einwohner Baden-Württembergs dazu zu bewegen, den einzigen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu erlangen?
- Welche Maßnahmen wird die Landesregierung unternehmen, um die Verunglimpfung von Besitzern und Anwärtern des deutschen Staatsangehörigkeitsausweises als„Reichsbürger“ zu beenden?
- Welche Unterlagen bzw. Dokumente müssen vom Antragsteller zur Erlangung eines Staatsangehörigkeitsausweises vorgelegt werden?
- Wie wird bei Wahlen in Baden-Württemberg die Staatsangehörigkeit der Wahlberechtigten ermittelt?
- Warum dürfen an Landtagswahlen in Baden-Württemberg bzw. an Bundestagswahlen Personen teilnehmen, die keinen Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen, obwohl der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit in Bezug auf diese Wahlen rechtserheblich ist?
- Welche Mitglieder der Regierung besitzen einen Staatsangehörigkeitsausweis?
14.06.2018
Räpple, Dr. Baum AfD
Begründung
Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration von Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 2. Mai 2017 Nr. 7-0141.5/16/1883/1 im Rahmen der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Herrn Daniel Lede Abal GRÜNE (Drucksache 16/1883) in Bezug aufden Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland dessen Frage 3: „WelcheDokumente erfüllen ersatzhalber den gleichen Zweck?“ wie folgt geantwortet:
„Der Staatsangehörigkeitsausweis ist das einzige Dokument, mit dem das Bestehen derdeutschen Staatsangehörigkeit in allen Angelegenheiten, für die es rechtserheblich ist, ver- bindlich festgestellt wird (§ 30 StAG). Der deutsche Reisepass und Personalausweis sind kein Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit, sie begründen nur eine Vermutung,dass der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“
Des Weiteren wird auf Frage 5: „Wie viele Staatsangehörigkeitsausweise sind von derjeweils zuständigen Behörde seit 1. Januar 2009 ausgestellt worden (aufgeschlüsselt nachJahr und ausstellender Behörde)?“ geantwortet, dass vom 1. Januar 2009 bis zum 12. April 2017 insgesamt 8 800 Staatsangehörigkeitsausweise in Baden-Württemberg vergeben wur- den. Bei einer Einwohnerzahl von fast 11 Millionen deutet dies daraufhin, dass wohl nicht einmal ein Promille der Bevölkerung Baden-Württembergs seine Staatsangehörigkeit nachweisen kann bzw. sicher sein kann, überhaupt eine zu haben.
Gemäß § 7 Absatz 1 Landeswahlgesetz sowie gemäß § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz gilt:
„(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundge-setzes ...“
Gemäß Artikel 116 Absatz 1 GG gilt:
„(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt ...“.
Demzufolge ist für rechtmäßige Landtagswahlen bzw. für rechtmäßige Bundestagswahlen der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich. Vor diesem Hintergrund ist dabei schon fraglich, wie denn die deutsche Staatsangehörigkeit der Wahlberechtigten festgestellt werden kann, wenn lediglich der Besitz des Staatsangehörigkeitsausweises die deutsche Staatsangehörigkeit nachweist.
Bundeswahlausschuss Problem der Staatsangehörigkeit sich als Deutscher auszuweisen - Zur EU-Wahl 2014.